Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma W.R. Lang GmbH
§ 1 - Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und / oder die Erbringung von Leistungen an Unternehmer und juristische Personen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
§ 2 - Angebot, Muster
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An unsere Angebote halten wir uns 10 Werktage gebunden. Der Besteller ist an sein Angebot ebenfalls 5 Werktage gebunden. Die Frist läuft an dem Werktag (Montag – Freitag) an, der auf den Werktag folgt, an dem das jeweilige Angebot dem Anderen zugegangen ist.
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Überlassen wir dem Kunden Musterstücke, so dienen diese lediglich der internen Prüfung des Kunden, ob diesem Muster entsprechende Teile den Vorstellungen des Kunden genügen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Musterstücke weiter zu veräußern oder zu sonstigen Zwecken zu nutzen. Wir sind jederzeit berechtigt, diese zurückzufordern.
§ 3 - Zahlungsbedingungen, Verpackung, Versand, Transport, Aufrechnung, Zurückbehaltung
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Alle Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer, Fracht / Versandkosten und Verpackungskosten.
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Erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands, berechnen wir bei einem Nettorechnungsbetrag von unter 250 € 10,90 € Versandkosten, im Übrigen erfolgt der Versand kostenfrei. Für Artikel, die aufgrund ihrer Maße nicht als Standardpakete verschickt werden können, berechnen die Transportdienstleister erhöhte Frachtkosten, die wir weitergeben. Maximale Maße für den Paketversand sind L: 200 cm x B: 80 cm x H: 60 cm (Maximales Gurtmaß 300 cm). Dies gilt auch nicht, wenn es sich bei den versendeten Waren um Gefahrgut handelt. In diesem Fall werden die tatsächlichen Frachtkosten berechnet. Erfolgt die Lieferung nach Österreich, berechnen wir 17,50 € Versandkosten, es sei denn es handelt sich um Gefahrgut. Sodann werden die tatsächlichen Frachtkosten berechnet. Bei allen anderen Ländern erfolgt die Berechnung je nach Land und Paket
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Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandskunden innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung fällig. Bei Zahlung per Überweisung gewähren wir 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Warenlieferung, bei Zahlung per Bankeinzug 3 % Skonto innerhalb von 6 Tagen nach Warenlieferung; beide Skonti gelten ab einem Nettorechnungsbetrag von 50 €. Bei Exportkunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorauskasse. Wird bei Auslandskunden eine Zahlung nach Lieferung vereinbart, so ist das vereinbarte Entgelt innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung fällig. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme vor. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
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Scheck- und Wechselhereingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen etc. berechnet und sofort zur Erstattung fällig. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder der Nichteinlösung eines Schecks werden die dann noch laufenden Wechsel und unsere offenen Restforderungen gegen den Kunden unter Aufhebung aller sonstigen vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
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Die Auslieferung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.
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Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 - Preisanpassungen
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Preisanpassungen sind auch nach Vertragsschluss zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Vertragsabschluss unsere Einkaufspreise für Waren, Roh , Hilfs- und Betriebsstoffe, Kosten für Verpackung, Lagerung und Transport, Energie- und Kraftstoffkosten, öffentliche Abgaben, Lohn- und Lohnnebenkosten (nachstehend insgesamt „Kosten“ genannt) für die jeweilige, an den Kunden zu liefernde Vertragsware aufgrund von Umständen erhöhen, die die wir nicht zu vertreten haben.
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Als Umstände im vorstehenden Sinne kommen insbesondere Störungen oder Blockaden von Lieferketten in Betracht, etwa durch Sperrung oder Blockade von Straßen, Seewegen, Meerengen, Häfen, Bahn- oder Lufttransporten, einschließlich einer Sperrung oder Blockade der Straße von Hormus oder vergleichbarer strategischer Routen, ferner Kriegsereignisse, militärische oder terroristische Angriffe, Pandemien oder Epidemien mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen (z.B. Lockdowns, Quarantäneanordnungen, Betriebsschließungen), hoheitliche Maßnahmen wie Ein- oder Ausfuhrverbote, Embargos, Kontingentierungen oder geänderte regulatorische Anforderungen sowie Fälle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen), Änderung der Wechselkurse und längerfristige Störungen der Energieversorgung oder der IT- und Telekommunikationsinfrastruktur.
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Liegt ein Fall der Ziffer 1 vor, sind wir berechtigt, die Preise für die betroffene Vertragsware in dem Umfang anzupassen, in dem sich der betreffende Kostenbestandteil tatsächlich erhöht hat, ohne dass sich unsere Gewinnmarge ändert. Auf Verlangen des Kunden legen wir die maßgeblichen Kostensteigerungen dar.
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Übersteigt die von uns geltend gemachte Preisanpassung 15 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises der jeweiligen Vertragsware, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Vertragsware vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist und sich der Kunde nicht im Annahmeverzug befindet. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform auszuüben.
§ 5 - Lieferfrist, Teillieferung, Vorbehalt der Selbstbelieferung
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Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit Abschluss des Vertrages anzulaufen, jedoch nicht vor Erfüllung einer für unsere Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungshandlung des Kunden, ebenso nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
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Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse/Hindernisse, die außerhalb unseres Einfluss- und Verantwortungsbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, z.B. Störungen oder Blockaden von Lieferketten (etwa durch Sperrung oder Blockade von Straßen, Seewegen, Meerengen, Häfen, Bahn- oder Lufttransporten, einschließlich einer Sperrung oder Blockade der Straße von Hormus oder vergleichbarer strategischer Routen), ferner Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Kriegsereignisse, militärische oder terroristische Angriffe, Pandemien oder Epidemien und deren jeweilige Auswirkungen (insbesondere behördliche Maßnahmen wie Lockdowns, Quarantäneanordnungen oder Betriebsschließungen sowie dadurch bedingte erhebliche krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle unserer Mitarbeiter oder Verzögerungen in der Leistungserbringung, die auf Home Office Leistungen oder sonstigen, durch die Pandemie/Epidemie erschwerten, nicht von uns beeinflussbaren Umstände beruhen, z.B. Kontaktsperren, Freistellung von Mitarbeitern zur Kinderbetreuung wegen Nichtverfügbarkeit von Kindergärten, Schulen und sonstigen Betreuungsmöglichkeiten), hoheitliche Maßnahmen wie Ein- oder Ausfuhrverbote, Embargos, Kontingentierungen oder geänderte regulatorische Anforderungen sowie Fälle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen) und längerfristige Störungen der Energieversorgung oder der IT- und Telekommunikationsinfrastruktur, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Gleiches gilt entsprechend bei Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts. Wir werden den Kunden über eintretende Hindernisse und deren voraussichtliche Auswirkungen informieren.
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Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich für den Kunden keine Nachteile hieraus ergeben.
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Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung: Können wir die geschuldete Leistung nicht erbringen, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt haben, werden wir von der Leistungspflicht frei. Dies gilt nur dann, wenn wir diesen Umstand nicht schuldhaft herbeigeführt haben und kein nur vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten unseres Vorlieferanten besteht. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und diesem eventuelle Anzahlungen zurückerstatten.
§ 6 - Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Kunde Unternehmer, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller zum Zeitpunkt der Besitzüberlassung offenstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
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Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde tritt die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall sowie aller sonstigen, zum Zeitpunkt der Besitzüberlassung offenstehenden Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über solche Forderungen zu geben sowie uns notwendige Unterlagen, insbesondere Rechnungskopien, zu übergeben, soweit er seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, insbesondere, wenn sich unser Kunde im Verzug mit seinen Zahlungspflichten befindet. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Zahlungen des Abnehmers des Kunden werden zunächst auf unsere Forderung aus dem betreffenden Liefervorgang verrechnet und anschließend auf etwaige weitere offenstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verrechnet. Es gilt § 366 Absatz 2 BGB.
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Die Verarbeitung und/oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
§7 - Mängelansprüche des Kunden
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Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.
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Ziffer 1 gilt nicht
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wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;
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wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen haben und der Mangel dieser Garantie unterfällt;
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für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind. Für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir im gesetzlichen Umfang.
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für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen;
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für Ansprüche, die auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe der gekauften Ware frei von Sach-und Rechtsmängeln und unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran beruhen;
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für Unternehmer und dessen Rückgriffsansprüche, die dadurch entstanden sind, dass dieser seinerseits berechtigten Mängelansprüche seines Abnehmers, der Verbraucher ist, wegen eines Mangels der von uns neu hergestellten Kaufsache erfüllt hat;
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für Ansprüche aus Produkthaftung;
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Schulden wir die Beschaffung und Übereignung einer oder mehrerer Sachen oder die Lieferung noch herzustellender oder zu erzeugender Sachen, die auf die Kundenwünsche speziell angepasst sind, sind wir bei Vorliegen eines Mangels nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung bzw. der Ersatzlieferung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge.
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Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über.
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Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor das vereinbarte Entgelt abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
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Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
§8 - Untersuchungs- und Rügepflicht, Schadensanzeige beim Frachtführer, Spediteur etc.
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Es gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Waren/Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
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Wird die Versendung der Ware per Frachtführer, Spedition, Bahn, Schiff oder per Flugzeug durchgeführt, so hat der Kunde beim Empfang den Verlust oder die äußerlich erkennbare Beschädigung der Transportgutes beim Frachtführer, Spediteur bzw. Auslieferer anzuzeigen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schadensersatzansprüche diesen gegenüber zu sichern.
§9 - Haftung
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Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang.
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Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
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Ziffer 2 gilt nicht,
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bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits;
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für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen;
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für Ansprüche, die auf einer schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Übergabe der gekauften Ware frei von Sach-und Rechtsmängeln und unserer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums hieran beruhen;
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für Ansprüche aus Produkthaftung;
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für Ansprüche aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften;
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wenn wir den Mangel arglistig verschweigen;
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wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache / unserer Leistung oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen haben und der Mangel dieser Garantie unterfällt.
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Die Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
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Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
§10 - Erfüllungsort und Gerichtsstand, geltendes Recht
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Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir können den Kunden stattdessen auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
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Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Leistungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

